Spielplatz Propeller
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Alle öffentlich zugänglichen Spiel- und Sportanlagen unterliegen den sicherheitstechnischen Anforderungen der jeweiligen DIN-Vorschrift. Spielgeräte, Spiel- und Sportplätze im Außenbereich sowie erhöhte Spielebenen, Spiellandschaften und Sporträume im Innenbereich und vor allem individuelle Eigenbauten sollten regelmäßig auf ihre Sicherheit kontrolliert werden.
Besondere Obacht wird auf Verschleiß, bauliche Festigkeit, Witterungseinflüsse, Vorliegen von Verrottung oder Korrosion, Bodenfreiheit, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, freiliegende Fundamente, scharfe Kanten und fehlende Teile gelegt.
Auch Umgebung, Bepflanzung und Zuwegung von Spielanlagen wird sicherheitstechnisch begutachtet.
Öffentliche Spielplätze unterliegen den Vorschriften der europäischen Normen:
- DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Sicherheitstechnische Anforderungen) und
- DIN EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden), sowie der
- DIN 18034 (Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb)
- Diverse andere DIN z.B. für Skateparks, Kletteranlagen, Fitness- und Multisportgeräte etc.
Diese Normen legen die Vorkehrungen fest, welche bei der Planung und beim Bau sowie Betrieb eines Spielplatzes zu beachten sind. Sie berücksichtigen auch Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, da sie einen Hinweis auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik geben. Es ist zu beachten, dass diese Normen befolgt werden sollten, da bei einem Unfall Schadenersatzpflicht bestehen kann.
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Die DIN 1176 (Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Sicherheitstechnische Anforderungen) ist das REGELWERK für den Spielplatz!
Die folgenden Auszüge aus dem Vorwort der DIN 1176 geben einen Überblick über den Zweck und das Ziel dieser Vorschrift.
(Auszüge DIN 1176-1; Einleitung und Anwendungsbereich)
„Der Zweck dieses Teils der EN 1176 besteht darin, ein geeignetes Sicherheitsniveau beim Spielen in, an oder um Spielplatzgeräte herum sicherzustellen und gleichzeitig Aktivitäten und Eigenschaften zu fördern, die bekanntermaßen den Kindern nützen, da sie wertvolle Erfahrungen liefern, die sie in die Lage versetzen, Situationen außerhalb der Spielplätze zu bewältigen.
Dieser Teil der EN 1176 legt diejenigen Anforderungen fest, die das Kind vor Gefahren schützen, die es möglicherweise nicht voraussehen kann, wenn es das Gerät bestimmungsgemäß oder in einer Art benutzt, die vernünftigerweise erwartet werden kann.
Mit den Anforderungen dieser Norm ist nicht beabsichtigt, den Beitrag, den Spielplatzgeräte zur Entwicklung eines Kindes und/oder dem Spiel leisten, was vom erzieherischen Gesichtspunkt aus bedeutend ist, zu beeinträchtigen.
Die Risikoakzeptanz ist ein wesentlicher Gesichtspunkt von Spielangeboten und von allen Umgebungen, in denen Kinder erlaubterweise ihre Zeit mit Spielen verbringen. Spielangebote zielen darauf ab, den Kindern Gelegenheiten zu bieten, annehmbaren Risiken zu begegnen, die als Teil einer stimulierenden, herausfordernden und kontrolliertes Lernen bietenden Umgebung anzusehen sind. Das Spielangebot sollte darauf abzielen, die Balance zu halten zwischen der Notwendigkeit, Risiko anzubieten und der Notwendigkeit, das Kind vor schwerwiegenden Verletzungen zu schützen.
Beim Spielangebot könnte es nützlich sein, einem gewissen Grad an Gefahr ausgesetzt zu werden, da es ein grundsätzliches menschliches Bedürfnis befriedigt und den Kindern die Gelegenheit gibt, in einer kontrollierten Umgebung etwas über Gefahren und deren Folgen zu lernen.
Unter Berücksichtigung der Eigenarten des kindlichen Spiels und der Art, wie Kinder vom Spielen auf dem Spielplatz hinsichtlich ihrer Entwicklung profitieren, müssen Kinder lernen, Risiken zu bewältigen, und das kann auch zu Prellungen, Quetschungen und gelegentlich sogar zu gebrochenen Gliedmaßen führen. Das Ziel dieser Norm besteht darin, in erster Linie Unfälle zu verhindern, die zu Behinderung oder Tod führen; und in zweiter Linie geht es darum, schwerwiegende Folgen zu mildern, die durch gelegentliche Unglücksfälle verursacht werden, die unausweichlich geschehen werden, wenn Kinder darauf aus sind, das Niveau ihrer Kompetenz zu erweitern, sei es sozial, geistig oder körperlich.“
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Intervalle für Kontrollen und Inspektion der Spielgeräte gemäß DIN 1176-7:
- Visuelle Routine-Inspektion – Sichtkontrolle
Diese dient der Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus, Benutzung oder Witterungseinflüssen ergeben können. Für stark beanspruchte oder durch Vandalismus gefährdete Spielplätze kann eine tägliche Inspektion erforderlich sein.
- Operative Inspektion – Funktionskontrolle
Hierbei handelt es sich um eine detailliertere Inspektion zur Überprüfung der Betriebssicherheit und der Stabilität der Anlage insbesondere in Bezug auf jedweden Verschleiß. Diese Inspektion sollte alle 1 bis 3 Monate oder nach Maßgabe der Hersteller-Anweisungen vorgenommen werden.
- Jährliche Hauptinspektion
Die Jahreshauptinspektion wird zur Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustandes von der Spielanlage, deren Fundamenten und Oberflächen vorgenommen. Sie kann mit der regelmäßigen KFZ Hauptuntersuchung verglichen werden.
- Erstabnahme nach Installation neuer Spielgeräte
Nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes oder der Errichtung eines neuen Spielgerätes ist eine Kontrolle durch eine fachkundige Person vorzunehmen um die Übereinstimmungen mit den Sicherheitsanforderungen der DIN 1176 sowie den Anleitungen des Herstellers zu überprüfen.Erst nach erfolgter Freigabe durch einen qualifizierten Spielplatzprüfer sollte das Spielgerät oder der Spielplatz bespielt werden.
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Nahezu alle Spielplätze sind öffentliche oder halböffentliche Spielplätze. Ausgenommen hiervon sind Abenteuerspielplätze mit pädagogischer Betreuung und Spielplätze auf eingezäunten Privateigentum mit ausschließlicher Nutzung der Bewohner.
Als öffentliche Spielplätze werden all jene Spielplätze angesehen, die frei zugänglich sind:
· Kinder- und Jugendeinrichtungen
· Herbergseinrichtungen wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnanlagen, Ferienhäuser, Kurheime
· Eigentümer-Wohnanlagen (WEG ab 3 Parteien)
· Wohn- und Parkanlagen
· Freizeit- und Spielanlagen im Innen- und Außenbereich
· Restaurants, Gaststätten, Raststätten, Tankstellen
· Einkaufszentren
· Vereinsanlagen, Campinganlagen, Schwimmbäder
· Öffentliche Ausstellungen, Veranstaltungsorte, auch zeitlich begrenzt.
Grundsätzlich gilt, dass die Benutzer eines Kinderspielgerätes der Verkehrssicherheit des Gerätes vertrauen dürfen. Als Betreiber oder Träger einer Einrichtung zum Spielen trifft Sie grundsätzlich die Verpflichtung, diese möglichst frei von Gefahrenquellen zu halten, die für die Nutzer nicht erkennbar und beherrschbar sind. Grundlegend für die Sicherheit ist die Befolgung der sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN 1176.
Bei Spielplätzen im öffentlichen Raum gilt die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB durch den Betreiber.
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch; Schadensersatzpflicht
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Dabei geht es primär um die Aufsichtspflicht. Nur wenn sie diese verletzt oder vernachlässigt haben, müssen Eltern für ihre Kinder haften. Kinder unter drei Jahren bedürfen konstanter Aufsicht durch die Eltern. Ab vier Jahren dürfen sie in begrenztem Maße alleine Spielen, allerdings sollten ihre Eltern sie weiterhin im Blick behalten. Kinder über sieben Jahre müssen nicht mehr unbedingt kontrolliert oder beaufsichtigt werden, je nach Entwicklungsstand des Kindes.
Wenn der Spielplatz also sicherheitstechnische Mängel aufweist, haftet der Betreiber bei Schäden und nicht die Eltern. Werden die Spielgeräte aber missbräuchlich von Kindern genutzt und daraus entsteht ein Unfall o.ä., dann haften die Eltern.
"Gib Kindern Bretter und sie bauen eine Hütte,
gib Kindern eine Hütte, so machen sie daraus Bretter."